Grundsteuer-Reform

Länderregelung, z.B. für Bayern

Fristverlängerung in Bayern bis 30.04.2025, teilweise im Kontigentierungsverfahren auch in anderen Bundesländern

In Bayern erfolgt die Besteuerung künftig nach einem reinen Flächenmodell. Die Regelungen sind im Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) enthalten, das am 23.11.2021 vom Landtag verabschiedet wurde.

Im bayerischen Flächenmodell wurde die Grundsteuer A bezüglich der Abgrenzung des Vermögens gegenüber dem Bundesmodell geändert. Das flächenorientierte Modell wird in seiner „Reinform“ angewendet, sodass die Äquivalenzzahlen von

  • 0,04 Euro/m2 für Grund und Boden, unter Berücksichtigung der „10-50-90-Regel“ und der „90-10.000-Regel“,
  • 0,50 Euro/m2 für Gebäudeflächen bei der Berechnung zugrunde gelegt werden.

Auch die Grundsteuermesszahlen werden verwendet. Wenngleich dies im Gesetzesentwurf geplant war, wird den Gemeinden die Möglichkeit der Erhebung einer Grundsteuer C nicht gewährt.

Beispiel:
Für das Besteuerungsobjekt sind folgende Daten bekannt: Grundstücksfläche 600 m2, Nutzfläche (gewerbliche Nutzung): 120 m2. Das Gebäude unterliegt dem Denkmalschutz.

Lösung:
Auf der ersten Stufe sind die Äquivalenzbeträge zu ermitteln:

Grund und Boden

Fläche Grund und Boden 600 m2
X
Äquivalenzzahl 0,04 Euro/m2
=
Äquivalenzbetrag Grund und Boden 24 Euro

Gebäude

Nutzfläche 120 m2
X
Äquivalenzzahl 0,50 Euro/m2
=
Äquivalenzbetrag Gebäude 60 Euro

Daran anschließend ist auf der zweiten Stufe die Steuermesszahl anzuwenden. Diese beträgt grundsätzlich 100 %, ist jedoch um 25 % zu mindern, da das Gebäude dem Denkmalschutz unterliegt.

Grund und Boden

Äquivalenzbetrag Grund und Boden 24 Euro
X
Steuermesszahl Grund und Boden 100 %
=
Steuermessbetrag Grund und Boden 24 Euro

Gebäude

Äquivalenzbetrag Gebäude 60 Euro
X
Steuermesszahl Gebäude 75 %
=
Steuermessbetrag Gebäude 45 Euro
Steuermesszahl (gesamt) 69 Euro

Auf den Steuermessbetrag ist auf der dritten Stufe der Hebesatz der Gemeinde anzuwenden, in der das Besteuerungsobjekt belegen ist.

Verfahrensrechtlich ist in Bayern vorgesehen, dass die grundsätzlich per ELSTER einzureichenden Erklärungen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 einzureichen sind. Details hierzu sollen im Rahmen einer Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 veröffentlicht werden. Halten Sie sich hierzu unter www.datev.de/grundsteuer auf dem Laufenden.

In Bayern sind künftig keine periodischen Hauptfeststellungen vorgesehen. Änderungen sind dem Finanzamt nur dann anzuzeigen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse mit Relevanz für die Besteuerung ändern (insb. Flächen oder Nutzung). Die Anzeige ist jeweils im Folgejahr der Änderung bis zum 31.03. einzureichen.

Je nachdem in welchem Bundesland sich Ihre Immobilie befindet, kommen ganz unterschiedliche Berechnungs-Modelle der Grundsteuer zum Tragen.